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Allgemeine Geschäftsbedingungen der PSS
Post Service Siegerland

  • § 1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
    • (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle Verträge und vertragsähnlichen Rechtsbeziehungen mit der PSS über die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen im Sinne des § 449 Abs. 1 HGB und § 4 Nr. 1 PostG (nachfolgend Sendungen genannt). Sie gelten insbesondere auch für Zusatz- und Nebenleistungen und umfassen insbesondere auch folgende Produkte und Leistungen:- die Beförderung von Sendungen gemäß § 4 Nr. 1 PostG den Dokumentenaustauschdienst gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PostG - die Durchführung von Konsolidierungsdienstleistungen als Beförderungsmittler nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PostG - die Beförderung von Sendungen für das Ausland
    • (2) Neben diesen AGB gelten die jeweils gültigen Preislisten und Produktverzeichnisse.
    • (3) Sofern durch zwingende gesetzliche Vorschriften, schriftliche Vereinbarungen der Parteien, die in Absatz 2 genannten Bedingungen und diese AGB nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften über den Frachtvertrag Anwendung (§§ 407 ff. HGB).
  • § 2 Leistungen der PSS
    • (1) PSS erbringt die ihr obliegenden Leistungen in der Weise, dass sie die Sendungen übernimmt, sortiert, frankiert, zum Bestimmungsort befördert und sie an den Empfänger unter der vom Absender genannten Anschrift abliefert.
    • (2) Die Ablieferung erfolgt, soweit der Absender keine entgegenstehende Vorausverfügung getroffen hat, durch Einlegen der Sendung in eine für den Empfänger bestimmte Vorrichtung etwa einen Hausbriefkasten oder Hinterlassen der Sendung im Machtbereich des Empfängers. Die Zustellung kann auch dadurch erfolgen, dass die Sendung dem Empfänger, dessen Ehegatten oder einem durch schriftliche Vollmacht des Empfängers ausgewiesenen Empfangsbevollmächtigten ausgehändigt wird. Sofern sich der Empfänger in einer Gemeinschaftseinrichtung befindet, kann die Zustellung dadurch erfolgen, dass die Sendung einer von der Leitung der Einrichtung mit dem Empfang von Sendungen betrauten Person ausgehändigt wird.
    • (3) Kann eine Sendung nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden, kann sie einem Ersatzempfänger, namentlich einem Angehörigen des Empfängers oder seines Ehegatten oder einer Person, die in den Räumen des Empfängers anwesend ist, ausgehändigt werden. Darüber hinaus kann die Sendung Hausbewohnern und Nachbarn des Empfängers ausgehändigt werden, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind.
    • (4) Kann eine Sendung nicht in einer der in Absatz 2 und 3 genannten Weise abgeliefert werden, wird die Sendung dem Absender mit dem Vermerk unzustellbar zurückgesandt. PSS ist zum Zweck einer erforderlichen Feststellung der Anschrift des Absenders zur Öffnung der Sendung berechtigt. Eine Sendung gilt als unzustellbar, wenn sie nicht in eine für den Empfänger bestimmte Vorrichtung eingelegt werden konnte, eine zum Empfang berechtigte Person nicht angetroffen wurde oder der Empfang der Sendung durch den Empfänger, dessen Ehegatten oder einen Empfangsberechtigten verweigert wurde. Eine Sendung gilt weiterhin als unzustellbar, wenn der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte.
    • (5) Ist es PSS unmöglich, eine unzustellbare Sendung an den Absender zurückzusenden, etwa wegen fehlender Absenderadresse, ist PSS berechtigt, die Sendung zu öffnen. Kann weder der Absender noch ein anderer zum Empfang der Sendung Berechtigter ermittelt werden, ist PSS berechtigt, die Sendung nach Ablauf einer angemessenen Frist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu vernichten. Unverwertbares oder verdorbenes Gut darf PSS unmittelbar vernichten.
  • § 3 Rechte und Pflichten des Absenders
    • (1) Der Absender hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Frachtbriefes (§ 408 HGB) für die Sendung.
    • (2) Der Absender hat die einzelnen Sendungen nach den Standards der PSS zu gestalten (insbesondere die Einhaltung der Freimachungszonen und des Adressfeldes etc.). Er ist verpflichtet, Beklebungen, das Aufbringen von Stempeln oder andere Maßnahmen, die zur Weiterbeförderung der Sendung erforderlich sind, zu dulden.
    • (3) Der Absender ist verpflichtet, die Sendung so zu verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch der PSS keine Schäden entstehen. Er hat die Sendung ausreichend zu kennzeichnen. Die §§ 410 und 411 HGB bleiben im Übrigen unberührt.
    • (4) Der Absender ist verpflichtet, die Sendung mit der entsprechenden Zusatzleistung und Haftungssumme (z. B. Wertbrief) zu wählen, die seinen möglichen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder in sonstiger Weise nicht ordnungsgemäßer Leistung in ausreichendem Maß abdeckt.
    • (5) PSS übernimmt für den Inhalt der einzelnen Sendungen keine Verantwortung. Die Verantwortung und das Risiko sämtlicher Folgen, die aus dem Versand unzulässiger Güter erfolgen, auch nach anderen Bestimmungen als diesen AGB, trägt allein der Absender.
    • (6) Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn sie vor der Übernahme / Übergabe der Sendung erteilt werden (Vorausverfügung). Ein Anspruch des Absenders auf Beachtung von Weisungen, die PSS erst nach Übernahme / Übergabe der Sendungen erteilt werden, besteht nicht.§§ 418 und 419 HGB gelten nicht.
    • (7) Eine Kündigung des Beförderungsvertrages durch den Absender nach Übergabe / Übernahme der Sendung gemäß § 415 HGB ist ausgeschlossen.
  • § 4 Vertragsverhältnis; Begründung und Ausschluss
    • (1) Ein Beförderungsvertrag kommt durch eine Individualvereinbarung zwischen PSS und dem Absender zustande. Ein Beförderungsvertrag kommt auch zustande durch die Übergabe der Sendung durch den Absender oder durch die Übernahme in die Obhut der PSS. Ein Beförderungsvertrag kommt jedoch nicht zustande, wenn die Sendungen gemäß Absatz 2 vom Transportgut ausgeschlossene Güter enthalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beförderung eines solchen Gutes ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Absenders gelten nicht. Diesen wird bereits an dieser Stelle widersprochen.
    • (2) Vom Transport ausgeschlossen sind folgende Güter:
      - Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen oder besondere Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern,
      - Sendungen, die dazu geeignet sind, durch ihren Inhalt oder ihre äußere Beschaffenheit Personen zu verletzen, zu infizieren oder Sachschäden zu verursachen, - Sendungen, die lebende Tiere, einschließlich wirbelloser Tiere, Tierkadaver oder Teile von Tierkadavern, Körperteile oder sterbliche Überreste von Menschen enthalten
      - Sendungen, deren Beförderung und/oder Lagerung gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterliegt, insbesondere Sendungen, die explosionsgefährliche, leicht entzündliche, giftige, ätzende, umweltgefährdende, radioaktive und infektiöse Stoffe enthalten
      - Sendungen, die Geld oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Schmuck, Uhren, Edelsteine und -metalle, Unikate, Kunstgegenstände, Antiquitäten oder andere Kostbarkeiten enthalten, es sei denn, es wurde eine entsprechende schriftliche Zusatzvereinbarung getroffen
    • (3) Für den Fall, dass eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder in sonstiger Weise diesen AGB oder den weiteren in § 1 Abs. 2 genannten Bedingungen nicht entspricht, kann PSS wahlweise
      - die Annahme der Sendung verweigern
      - eine bereits übergebene bzw. übernommene Sendung zurückgeben oder zur Abholung durch den Absender bereitstellen
      - diese ohne vorherige Benachrichtigung des Absenders befördern und ein entsprechendes Entgelt nachfordern. Gleiches gilt für den Fall, dass der Verdacht auf eine ausgeschlossene Sendung oder auf einen sonstigen Vertragsverstoß besteht und der Absender auf Verlangen der PSS Angaben zum Inhalt der Sendung verweigert.
    • (4) Entsteht erst nach der Übergabe / Übernahme der Verdacht, dass es sich bei der Sendung um eine ausgeschlossene Sendung handelt oder dass weitere Vertragsverstöße vorliegen, ist der Absender verpflichtet, PSS auf Verlangen Angaben über den Inhalt der Sendung zu machen. Verweigert der Absender diese Angaben, ist die Sendung von der Beförderung ausgeschlossen. Gleiches gilt für den Fall, dass PSS nach der Übernahme / Übergabe der Sendung Kenntnis davon erlangt, dass es sich um ein ausgeschlossenes Transportgut handelt.
    • (5) Eine Verpflichtung der PSS zur Prüfung von Sendungen auf Beförderungsausschlüsse im Sinne des Absatz 2 besteht nicht. PSS ist jedoch berechtigt, bei Verdacht auf solche Ausschlüsse die Sendungen zu öffnen und zu überprüfen. Der Absender kann selbst dann keine Rechte in Bezug auf Vertragsschluss, Behandlung der Sendung, geschuldetes Entgelt, Haftung etc. aus der unbeanstandeten Annahme und der Beförderung der Sendung durch PSS geltend machen, wenn er diese mit einer Kennzeichnung versehen hat, die auf eine unter Absatz 2 und 3 genannte Beschaffenheit der Sendung hinweist.
    • (6) PSS ist berechtigt, nach eigenem Ermessen die Beförderung der Sendung zu unterbrechen, wenn die Sendung sich aus einem der in diesen AGB genannten Gründen als für die Beförderung ungeeignet herausstellt.
    • (7) Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag einschließlich der Haftung kann grundsätzlich nur der Absender als Vertragspartner der PSS geltend machen. Ausnahmsweise kann auch der Empfänger Ansprüche gemäß § 421 HGB in eigenem Namen geltend machen, soweit er die Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere die Pflicht zur Zahlung des Entgelts, übernommen hat. Die Rechte und Pflichten des Absenders bleiben in diesem Fall unberührt.
  • § 5 Entgelt - Für die Errechnung der sich durch die Vertragserfüllung ergebenden Verbindlichkeit des Absenders gegenüber PSS gilt die jeweils aktuelle gültige Preisliste.
  • § 6 Sendungseinlieferung bei der Deutsche Post AG
    • (1) Insoweit PSS Sendungen des Auftraggebers übernimmt, die außerhalb des Zustellgebietes der PSS liegen und der Deutsche Post AG zum Zweck der Zustellung übergeben werden sollen, handelt die PSS lediglich als Beförderungsmittler im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 5 PostG und übergibt die Sendungen zum Zweck der Zustellung an die Deutsche Post AG für den Absender. Ein Vertragsverhältnis über die Zustellung der Sendungen kommt ausschließlich zwischen dem Absender und der Deutsche Post AG zustande.
    • (2) PSS ist berechtigt, selbst als Konsolidierungsunternehmen zum Zweck der Bündelung und Vorsortierung sowie Einlieferung regionaler Sendungen bei der Deutsche Post AG zu agieren. Im überregionalen Bereich kann PSS auch andere Konsolidierungsunternehmen beauftragen. Etwaige durch die Deutsche Post AG gewährte Konsolidierungsvergütungen werden bis auf einen Einbehalt für die Konsolidierungs-Leistung an den Auftraggeber ausgekehrt. Dies gilt auch für über ein anderes Konsolidierungsunternehmen ausgezahlte Vergütungen.
  • § 7 Haftung
    • (1) PSS haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder ein Unterlassen zurückzuführen sind, die PSS oder ihre Leute in Ausübung ihrer Verrichtung vorsätzlich oder leichtfertig oder in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf die nachstehenden Haftungsbeschränkungen. Dies gilt nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit der Beförderung von nach diesen AGB ausgeschlossenen Gütern oder anderen nicht bedingungsgerechten Sendungen entstehen. Für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der PSS oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet PSS unbegrenzt.
    • (2) Im Übrigen haftet PSS bei Verlust, Beschädigung oder der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung sonstiger vertraglicher Verpflichtungen nur im Rahmen der dafür vorgesehenen Haftungshöchstgrenzen. Die Haftung ist auf unmittelbare vertragstypische Schäden beschränkt. Die Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen. PSS haftet nicht bei Schäden, deren Ursache sie auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht hätte vermeiden und deren Folgen sie nicht hätte abwenden können, insbesondere bei Streik, höherer Gewalt u. Ä. Eine Haftung der PSS ist ferner ausgeschlossen, wenn die Ursache des Schadens in einer Handlung oder einem Unterlassen des Absenders, des Empfängers, des Eigentümers oder eines sonstigen Dritten liegt. Die Vorschriften der §§ 425 Abs. 2 und 427 HGB bleiben im Übrigen unberührt. Gleiches gilt für andere gesetzliche Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse. Eine Haftung der PSS ist darüber hinaus ausgeschlossen für Schäden an nach diesen AGB von der Beförderung ausgeschlossenen Sendungen.
    • (3) Die in Absatz 2 genannte Haftungshöchstgrenze beträgt neben dem Haftungshöchstbetrag des § 431 Abs. 1 HGB bis zu 25,00 D je Sendung, es sei denn, die Sendung wurde durch korrekte Deklarierung des Wertes und unter Inanspruchnahme einer Zusatzleistung (z. B. versicherte Wertbriefe) mit einem höheren Wert bestimmt. Die Haftung wegen Überschreitung eines vereinbarten Ablieferungstermins ist auf das einfache Entgelt für die Beförderung (Erstattung des Entgelts) beschränkt.
    • (4) Der Verlust einer Sendung wird unwiderleglich vermutet, wenn sie nicht innerhalb von 20 Tagen nach Übergabe/Übernahme an den Empfänger abgeliefert worden ist und der Verbleib der Sendung nicht ermittelt werden kann. § 424 HGB bleibt im Übrigen unberührt. Es gilt § 438 HGB für die Schadensanzeige.
    • (5) Die Haftung des Absenders nach § 414 HGB bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Schäden, die der PSS oder Dritten durch die Beförderung von nach diesen AGB ausgeschlossenen Sendungen oder durch die Verletzung einer der Pflichten des Absenders nach diesen AGB oder anderen gesetzlichen Vorschriften entstehen. Der Absender stellt die PSS insoweit von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei.
  • § 8 Rücktrittsrecht, Kündigung
    • (1) Beide Vertragsparteien können aus wichtigem Grund vom Beförderungsvertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Wichtiger Grund im Sinne dieser Regelung ist u. a. die nachträgliche Kenntnis von der Eröffnung eines Insolvenz-, Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Vergleichverfahrens des Absenders. Hat PSS den wichtigen Grund zu vertreten, so entfällt der Zahlungsanspruch der PSS gegenüber dem Absender für die noch nicht erbrachte Leistung bzw. Teilleistung. Hat der Absender den wichtigen Grund zu vertreten, so hat er, unbeschadet etwaiger anderer Rechtspflichten, für die bis dahin erbrachte Leistung das vorgesehene Entgelt gemäß der dem Vertrag zugrunde liegenden Preisliste der PSS zu zahlen, mindestens jedoch 20 % des gesamten Auftragswertes, es sei denn, der Absender weist nach, dass Kosten in geringerer Höhe entstanden sind.
    • (2) Ereignisse höherer Gewalt und von PSS nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Auftrages unmöglich machen oder übermäßig erschweren, wie z. B. Streik, Aussperrung oder Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel etc. berechtigen PSS auch innerhalb des Verzuges, die Beförderung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Im Fall einer nicht nur vorübergehenden Leistungsbehinderung oder -erschwerung kann PSS wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Das Recht zum Hinausschieben bzw. Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die in Satz 1 oder 2 genannten Ereignisse bei PSS oder einem Erfüllungsgehilfen eintreten. Die Ausübung dieses Rechtes durch PSS begründet keine Schadensersatzansprüche des Absenders. Abschnitt 9 Abs. 1 bleibt unberührt.
    • (3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Absender seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweisen kann, dass die komplette oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn nicht mehr von Interesse ist. Ein Rücktritt bezüglich der von PSS bereits erbrachten Teilleistungen ist ausgeschlossen.
  • § 9 Ausschlussfristen, Verjährung
    • (1) Alle Ansprüche müssen gegenüber PSS unverzüglich und schriftlich geltend gemacht werden. Im Übrigen gilt § 438 HGB.
    • (2) Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des HGB.
  • § 10 Datenschutz, Datenverwendung
    • (1) PSS unterliegt der Verordnung über den Datenschutz für Unternehmen, die Postdienstleistungen erbringen sowie ergänzend dem Bundesdatenschutzgesetz und den Vorschriften des Strafgesetzbuches über das Brief- und Postgeheimnis.
    • (2) PSS ist berechtigt, zum Zweck der Erfüllung des Vertrages Daten, die ihr vom Absender oder Empfänger bekanntgegeben wurden, zu sammeln, zu speichern und datentechnisch zu verarbeiten.
    • (3) PSS ist weiterhin berechtigt, Daten und Auskünfte über den Beförderungs- oder Ablieferungsverlauf der einzelnen Sendungen zu erheben, zu speichern und datentechnisch zu verarbeiten. Die Datenspeicherung und die Verarbeitung der Daten erfolgt ausschließlich zu eigenen Zwecken. Eine Übermittlung von Daten an Dritte findet ausschließlich im Rahmen bestehender Gesetze und Verordnungen statt.
  • § 11 Sonstige Regelungen
    • (1) Eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen des Absenders gegen PSS ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Geldforderungen.
    • (2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB davon unberührt.
    • (3) Gerichtsstand ist Siegen.
Stand Oktober 2008